Das Fach Ethik will den Schülern eine Orientierungshilfe bei Fragen und Problemen aus ihrem unmittelbaren Erfahrungsbereich in Alltag, Familie und Schule geben. Im Lauf der Schulzeit weitet sich der Blick auf größere Zusammenhänge und wichtige ethische Probleme und Antworten. Dabei hat das Fach im Fächerkanon der Realschule die Aufgabe, die Schüler bei ihrer Suche nach eigenen Lebenszielen und dem damit verbundenen Zurechtfinden in der Gesellschaft zu unterstützen. Die individuelle Entfaltung der Persönlichkeit soll im Bewusstsein sozialer Bindungen auf der Grundlage von Wertmaßstäben gefördert werden, die einer pluralistischen Gesellschaftsordnung entsprechen. Indem das Fach Ethik die Schüler zu „werteinsichtigem Urteilen und Handeln" (Art. 47 BayEUG) befähigt, leistet es einen wesentlichen gesellschaftlichen Beitrag zu einem Miteinander auf der Grundlage gesellschaftlich anerkannter Wertvorstellungen. Gleichzeitig schafft es damit eine wichtige Voraussetzung für ein gelingendes Leben des Einzelnen.
Für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, ist der Ethikunterricht Pflichtfach (Art. 476 Abs. 1 BayEUG). Er orientiert sich in seiner grundlegenden Zielsetzung an den sittlichen Grundsätzen, wie sie in der Verfassung des Freistaates Bayern und im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland niedergelegt sind, und berücksichtigt die Pluralität der Bekenntnisse und Weltanschauungen. Insbesondere orientiert er sich bezüglich seiner inhaltlichen Rahmenbedingungen an den Aussagen der Bayerischen Verfassung in Artikel 131 und den Festlegungen des Grundrechtekatalogs im Grundgesetz. Die Erziehung zu Toleranz, Selbstbeherrschung und Achtung der Überzeugungen des Andersdenkenden sowie zur Übernahme von Verantwortung sind Ausdruck dieser Orientierung. Unverzichtbares Fundament des Ethikunterrichts ist die Achtung vor der Würde des Menschen. Er leistet auf diese Weise einen Beitrag zur Gewissensbildung der Schüler. Dabei ist stets zu berücksichtigen, dass das Fach Ethik in der Realschule auf den grundlegenden Beitrag des Elternhauses zur Moralerziehung angewiesen bleibt und diesen auch in seinem pädagogischen Anspruch zu berücksichtigen hat.